Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AFPRO Filters GmbH

Stand Februar 2015

1. Allgemeine Regelungen
1.1. „Kunde“ im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist jede natürliche oder juristische Person, die mit der AFPRO Filters GmbH einen Vertrag schließt oder zu schließen beabsichtigt.
1.2. Als „Auftrag“ im Sinne dieser AGB gelten alle Aufträge für Werk- und Dienstleistungen und Warenlieferungen, die der AFPRO Filters GmbH von Kunden erteilt werden.
1.3. Als „Lieferant“ im Sinne dieser AGB wird im Weiteren die AFPRO Filters GmbH bezeichnet.
2. Angebote
2.1. Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als bindende Angebote bezeichnet. Hat der Lieferant ein nicht bindendes Angebot abgegeben, sind Aufträge für den Lieferanten nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
2.2. Preisangaben in nicht bindenden Angeboten stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Solche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist:
  • ab Auslieferungslager der AFPRO Filters B.V. (Niederlande)
  • zuzüglich Umsatzsteuer, Einfuhrzoll sowie anderer Steuern, Abgaben und Gebühren
  • zuzüglich Kosten für Verpackung, Be – und Entladen, Transport und Transportversicherung
2.3. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm als Grundlage eines Angebotes zur Verfügung gestellten Detailangaben, Spezifikationen, Zeichnungen und/oder Berechnungen zutreffend sind.
3. Vertragsinhalt
3.1. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt der Auftrag seitens der AFPRO Filters GmbH als angenommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten mit dem Kunden zustande gekommenen Vertrages.
3.2. Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Kunden auf der Internetseite der AFPRO Filters GmbH eingesehen und
ausgedruckt werden können. Die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere von Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
3.3. Sonstige von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie durch den Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
3.4. Beanstandungen des Kunden gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung sind unverzüglich schriftlich gegenüber AFPRO Filters GmbH geltend zu machen.
3.5. AFPRO Filters GmbH ist berechtigt, mit der Ausführung eines Auftrages Dritte zu beauftragen und die Kosten im Rahmen der getroffenen Preisabsprachen an den Kunden weiter zu belasten.
3.6. Für den Fall, dass der Auftrag nach Ablauf von mehr als vier Monaten – gerechnet ab Vertragsschluss – noch nicht abgeschlossen ist, ist der Lieferant berechtigt, gegen entsprechenden Nachweis die Steigerung der preisbestimmenden Kostenfaktoren an den Kunden weiter zu belasten. Sollte diese Steigerung 5 % des Gesamtpreises überschreiten, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte und Patente
4.1. AFPRO Filters GmbH behält sich alle Urheber-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte an gelieferten Waren, Bauteilen, Entwürfen und erbrachten Dienstleistungen vor.
4.2. Der Kunde wird sämtliche technischen Details wie Zeichnungen und Konstruktionen, die ihm bei der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung von dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen und Dritten den Zugang hierzu oder Zugriff hierauf untersagen, es sei denn, dies ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich.
4.3. Wenn und soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein einfaches, persönliches und nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung ausschließlich auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Alle sonstigen Rechte an der Software, der Dokumentation und etwaigen Kopien verbleiben bei dem Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
4.4. Im Falle der Verletzung der Urheber-, Patent- und Gebrauchsmusterrechte oder der unter Ziffer 4.2. beschriebenen Verpflichtungen durch den Kunden wird eine pauschale Vertragsstrafe in Hohe von EUR 20.000 für jeden Einzelfall der Rechtsverletzung fällig. Bei Dauerverstößen gilt jeder angefangene Monat, in dem die Rechtsverletzung fortdauert, als selbstständige Rechtsverletzung. Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, ggf. auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafe mit umfasst. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen ist der gesamte Betrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf EUR 200.000 begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens über die Vertragsstrafe hinaus ist nicht ausgeschlossen.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht mit der Absendung derselben ab Werk des Lieferanten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder im Einzelfall andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, durch den Lieferanten übernommen worden sind. Soweit für den Gefahrübergang nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr mit der Abnahme über. Sie muss in diesem Falle zum vereinbarten Abnahmetermin erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat die Abnahme unverzüglich nach der Meldung der Abnahmebereitschaft durch die AFPRO Filters GmbH zu erfolgen. Die Abnahme hat auch zu erfolgen, wenn lediglich unwesentliche Mängel der Leistung oder Lieferung vorliegen.
5.2. Verzögern sich der Versand und / oder die Abnahme in Folge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6. Lieferung, Lieferzeitpunkt, Verzögerung
6.1. Die Lieferung der Ware oder der sonstigen Leistungen des Lieferanten erfolgt ab dem Auslieferungslager der AFPRO Filters B.V. (Niederlande), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder bestätigt ist.
6.2. Der Lieferant kann Teillieferungen erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6.3. Zeitangaben in der Auftragsbestätigung sind grundsätzlich nur Richtwerte, es sei denn, eine Lieferzeit (Lieferzeitraum oder Liefertermin) ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.4. Eine etwa vereinbarte Lieferzeit ist vom Lieferanten nur dann verbindlich einzuhalten, wenn alle für die Erfüllung wesentlichen technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind sowie der Kunde seinerseits alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, beispielsweise die Beibringung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Der Lieferant ist zur Einhaltung einer Lieferzeit des Weiteren dann nicht verpflichtet, wenn der Kunde eine von ihm geschuldete
Anzahlung oder Teilzahlung nicht erbracht hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiterhin unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die verzögerte Selbstbelieferung vom Lieferanten nicht zu vertreten ist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Kunden sobald als möglich mit.
6.5. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach vorstehender Ziffer 5 maßgeblich.
6.6. In allen Fällen, bei denen die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sofern die Nichteinhaltung der Lieferzeit nicht im Einflussbereich des Kunden liegt, teilt der Lieferant dem
Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende der Umstände, die zur Nichteinhaltung der Lieferzeit geführt haben, mit.
6.7. Kommt der Lieferant in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus nachweislich ein Schaden, so ist dieser berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des anteiligen Preises desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges sind vorbehaltlich Ziffer 10.1.
dieser AGB ausgeschlossen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden sowie gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Transport- und Lagerungsrisiko
7.1. Ein etwaiger Transport durch den Lieferanten oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden (siehe Ziffer 5). Kosten einer etwa abzuschließenden Transportversicherung gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.
7.2. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde die Kosten und das Risiko einer etwaigen Lagerung durch den Lieferanten, und zwar auch dann, wenn die Ware von dem Lieferanten oder von Dritten, die hierzu von dem Lieferanten beauftragt worden sind, weiterverarbeitet oder eingebaut werden soll.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher vom Kunden im Rahmen der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschuldeten Beträge vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuverlangen. In der Rücknahme der Kaufsache durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist zur Verwertung des Liefergegenstandes befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts  ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Lieferant nicht anderweitig Ersatz erlangt.
8.4. Der Kunde tritt zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen ihn alle etwaigen Ansprüche ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Unbesehen der Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Der Lieferant zieht die Forderung nicht ein, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
8.6. Der Lieferant gibt auf Verlangen des Kunden die in dieser Ziffer 8. bestimmte Sicherheit frei, soweit der Gesamtwert der Sicherheit den Wert der vom Kunden geschuldeten Zahlungen um 10 Prozent oder mehr übersteigt. Der Lieferant darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
9. Mängelgewährleistung
9.1. Angaben des Lieferanten zu den Liefergegenständen sowie Darstellungen der Liefergegenstände in Unterlagen und Werbemedien des Lieferanten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen der Produkte zu Informationszwecken. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften, technischer Verbesserungen und die Ersetzung von Bauteilen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck des Kunden nicht beeinträchtigen.
9.2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den Liefergegenstand unverzüglich auf offenkundige Mängel untersucht und die offenkundigen Mängel dem Lieferanten umgehend angezeigt hat, spätestens jedoch 3 Tage nach Lieferung der Ware. Falls der Kunde versteckte Mängel (d.h. einen Mangel, der bei der Lieferkontrolle nicht offensichtlich festgestellt werden konnte) feststellt, hat der Kunde den Lieferanten über diesen versteckten Mangel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren, spätestens jedoch 3 Tage nach der Kenntnisnahme. Der Lieferant übernimmt Unternehmen gegenüber keine Mängelhaftung für Mängel, wenn der Kunde den Mangel nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen angezeigt hat.
9.3. Gewährleistungsansprüche sind im Falle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes sowie chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von dem Lieferanten zu vertreten.
9.4. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes.
9.5. Soweit ein von dem Lieferanten zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung trägt der Lieferant alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
9.6 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Im Falle von Mängeln, die die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, kann ausschließlich Minderung verlangt werden.
9.7. Soweit sich nachstehend oder aus Ziffer 10. nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; namentlich haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermägensschäden des Kunden.
9.8. Ansprüche des Kunden wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
9.9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, soweit nicht zwingend eine längere Frist gesetzlich vorgeschrieben ist.
10. Haftung
10.1. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – aus welchen rechtlichen Gründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b. bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen,
d. bei Mängeln, die ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
11.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
11.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
11.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
11.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) spesenfrei innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die AFPRO Filters GmbH berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
11.5. Im Falle von Sonder- bzw. Spezialanfertigungen für den jeweiligen Kunden kann der Lieferant – soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist – folgende à conto Zahlungen verlangen: – ein Drittel des Gesamtpreises als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
– ein Drittel des Gesamtpreises, sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass der Liefergegenstand oder der überwiegende Teil der Lieferung versandbereit ist.
11.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von dem Lieferanten anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausschließlich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12. Verjährung
Alle Anspruche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10.1. gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die bestimmungsgemäß für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstandsvereinbarung
13.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und den Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
14.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Be­stimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung ver­folgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

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